CALO.SOL ABG

PDF Hier ansehen:

Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Endkunden der CALO.SOL GmbH

1. Geltungsbereich

1.1
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (fortan auch „AGB“) regeln abschließend alle geschäftlichen Beziehungen und Leistungen (inkl. Auskünften und Beratungen) im Zusammenhang mit der Lieferung und der Montage von Photovoltaikanlagen (fortan auch „PV-Anlagen“) und Wärmepumpen und der jeweils dazugehörigen Komponenten sowie ergänzenden Produkten wie Speicherlösungen und/oder Ladestationen für Elektromobilität (fortan auch „Wallbox“) (allgemein fortan auch „Anlagen“) zwischen der CALO.SOL GmbH, Logistikpark 7b, 95448 Bayreuth (fortan CALO.SOL) und deren Kunden.

1.2
Vereinbaren die Parteien einen Ratenkauf unter Einbeziehung eines Finanzierungspartners und schließen über den vereinbarten Vertragsgegenstand einen gesonderten Ratenkaufvertrag gemäß Ziff. 2.5 dieser AGB gelten die Ziff. 4 bis 6 dieser AGB neben den AGB des Ratenkaufvertrags. Soweit die Mitwirkungspflichten der Ziff. 7 dieser AGB über die im Ratenkaufvertrag gesondert vereinbarten Mitwirkungspflichten des Kunden hinausgehen, gilt Ziff. 7 ergänzend. Hinsichtlich der Mängelgewährleistungsrechte gilt weiterhin Ziff. 8 dieser AGB.

1.3
Änderungen und Nebenabreden zu diesen AGB sind, sofern in diesen AGB nichts anderes geregelt ist, nur wirksam, wenn beide Vertragspartner schriftlich oder in Textform ihr Einverständnis erklärt haben. Unbeschadet der Ziff. 2 gelten ergänzend und vorrangig lediglich die im Einzelkaufvertrag zwischen CALO.SOL und den Kunden individuell vereinbarten Regelungen.

 

2. Zustandekommen des Vertrags

2.1
Angebote, die CALO.SOL dem Kunden über die Lieferung und Montage von Photovoltaikanlagen und Wärmepumpen sowie ergänzende Produkte und Leistungen unterbreitet, sind als unverbindliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Vertragsschluss anzusehen. Ein Vertrag zwischen dem Kunden und CALO.SOL kommt verbindlich erst mit dem Zugang einer von CALO.SOL dem Kunden gegenüber in Textform oder Schriftform als solche gekennzeichnete Auftragsbestätigung auf dessen erteilten Auftrag hin zustande.

2.2
Aufträge oder Bestellungen des Kunden sind verbindliche Angebote des Kunden auf den Abschluss eines Vertrages mit dem in dem unverbindlichen Angebot von CALO.SOL genannten Inhalt. Der Kunde ist an sein Angebot vier Wochen ab Zugang bei CALO.SOL gebunden. Sein gesetzliches Widerrufsrecht bleibt davon unberührt.

2.3
CALO.SOL wird dem Kunden den Eingang seines Auftrags in der Regel in Textform bestätigen. Vor der Auftragsbestätigung durch CALO.SOL findet zudem, falls notwendig, eine Begehung zur Überprüfung der technischen und baulichen Gegebenheiten vor Ort beim Kunden statt. Beides stellt noch keine Annahme des vom Kunden erteilten Auftrags dar.

2.4
Bestätigt CALO.SOL das Angebot des Kunden in unveränderter Form innerhalb der Bindefrist von vier Wochen, kommt dadurch ein verbindlicher Vertrag zustande. Bestätigt CALO.SOL das Angebot des Kunden erst nach Ablauf der Bindefrist oder in abgewandelter Form, stellt dies in rechtlicher Hinsicht ein erneutes Angebot zum Abschluss eines Vertrags mit dem darin genannten Inhalt dar. Sofern in diesem Angebot nichts anderes genannt ist, gilt auch für dieses Angebot eine Bindefrist von vier Wochen ab Zugang beim Kunden. Ein verbindlicher Vertrag kommt in diesem Fall mit der Bestätigung des Angebots durch den Kunden innerhalb dieser Bindefrist zustande.

2.5
Vereinbaren die Parteien die Bezahlung des Vertrages in Raten unter Einbeziehung eines Finanzierungspartners, schließen sie darüber auf Grundlage des unterbreiteten Angebots einen gesonderten Ratenkaufvertrag. In diesen gesonderten Ratenkaufvertrag werden die wesentlichen Vertragsbestandteile als Produkt- und Leistungsübersicht aufgenommen. Hinsichtlich des detaillierten Vertragsgegenstands und Leistungsumfangs gelten die getroffenen Vereinbarungen ergänzend. Mit der Erklärung
zum Abschluss des gesonderten Ratenkaufvertrags erklären die Parteien gleichzeitig den Willen zum Vertragsschluss über den Inhalt des dem gesonderten Ratenkaufvertrag zugrundeliegenden Angebots unter Einbeziehung dieser AGB unter Berücksichtigung der Ziff. 1.2.

 

3. Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

3.1
Der Gegenstand des Vertrags ergibt sich allein aus dem Inhalt der in Ziff. 2 beschriebenen Erklärungen des Kunden und CALO.SOL. Darüberhinausgehende Absprachen, insbesondere mit Mitarbeitern oder als Handelsvertreter tätige Verkäufer, sind nicht Gegenstand des Vertrags.

3.2
Der von CALO.SOL geschuldete Leistungsumfang bestimmt sich nach dem Inhalt des dem Kunden unterbreiteten Angebots bzw. der Auftragsbestätigung und den Bestimmungen dieser AGB. Weitergehende Leistungen sind nicht geschuldet. CALO.SOL ist berechtigt, alle zusätzlichen Leistungen, die im Angebot und der Auftragsbestätigung
nicht aufgeführt sind und erst bei der Montage des Produktes augenscheinlich erforderlich werden, nach Vereinbarung mit dem Kunden als Nebenleistung gesondert in Rechnung zu stellen. Dies gilt insbesondere, falls bauseits vereinbarte Kabelrohre oder-schächte nicht vorhanden oder nutzbar sind, Leitungs- und Kabelwege länger als vereinbart gestaltet werden oder Leitungs- und Elektroverteilungen oder Zählerschränke zum Anschluss der zu errichtenden Anlagen ausgebaut oder erneuert werden müssen.

3.3
Die zu erbringende Leistung besteht aus der Lieferung und Montage der konkret beauftragten Komponenten und der Erbringung der konkret benannten Leistungen. Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, bedeutet die geschuldete Montage die Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der jeweiligen Anlagen. Diese ist unabhängig von der ersten tatsächlichen Einspeisung ins öffentliche Stromnetz im Falle einer PV-Anlage oder dem tatsächlichen Einsatz zu Heizzwecken im Falle einer Wärmepumpe zu beurteilen. Der Anschluss der Photovoltaikanlage an das öffentliche Stromversorgungsnetz sowie etwaig erforderliche Installationen neuer Messinfrastruktur oder Anpassungen beim Hausanschluss sind durch den Netzbetreiber zu erbringenden Leistungen und nicht Gegenstand des  Kaufvertrags. Auf die Erledigung der Aufgaben des Netzbetreibers hat CALO.SOL weder Einfluss noch übernimmt CALO.SOL etwaige vom Netzbetreiber geltend gemachte Kosten. CALO.SOL unterstützt den Kunden jedoch bei der Abwicklung und Koordinierung dieser Arbeiten.

3.4
Über die Lieferung und Montage einer PV-Anlage, gegebenenfalls mit einem daran angeschlossenen Speichersystem, oder einer Wärmepumpe hinaus beauftragte Leistungen, insbesondere Arbeiten an der Messinfrastruktur, wie zum Beispiel die Zusammenlegung vorhandener Stromzähler oder die Lieferung und Montage einer im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag über die Photovoltaikanlage beauftragten Wallbox sind als gesonderte Geschäfte zu betrachten, wobei diese AGB für alle einzelnen Geschäfte gleichermaßen gelten. Der Wegfall einzelner Geschäfte oder Leistungen hat auf den Bestand der übrigen Geschäfte und Leistungen keinen Einfluss, soweit diese auch eigenständig erbracht und die betreffenden Anlagen eigenständig genutzt werden können. Entsprechend haben unterschiedliche Leistungszeitpunkte keinen Einfluss auf die Vollendung der Leistungserbringung der anderen Leistungen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden an Entgelten für erbrachte Leistungen aufgrund noch nicht erbrachter anderer Leistungen besteht nicht.

3.5
Ausdrücklich nie geschuldet sind die Klärung rechtlicher und/oder steuerlicher Fragen.

3.6
Die Anfertigung von Dokumentationsunterlagen, die Inbetriebsetzungsanzeige und die Meldung zum Marktstammdatenregister stellen Nebenleistungspflichten dar und haben keinen Einfl uss auf den Zeitpunkt der Vollendung der Leistungspflichten aus dem Kaufvertrag.

 

4. Termine und Lieferung

4.1
Im Zuge der Lieferung und Montage der bestellten Waren tauschen CALO.SOL und der Kunde Termine für die Lieferung und Montage aus. Sofern CALO.SOL Lieferzeiten nennt
oder Termine für Lieferung oder Montage mit dem Kunden vereinbart, geschieht dies ausschließlich aus logistischen Gründen. Es handelt sich nur dann um einen verbindlich vereinbarten Leistungszeitpunkt, wenn derlei Termine ausdrücklich seitens CALO.SOL mindestens in Textform (E-Mail, Fax, etc.) ausdrücklich als verbindlich bestätigt werden. Dessen ungeachtet gilt ein Mindestzeitraum von vier Monaten für Lieferung und Montage ab erfolgtem Vertragsschluss gemäß Ziff. 2 dieser AGB, die von CALO.SOL auch unterschritten werden kann. Vor Überschreiten des Mindestzeitraums oder eines ausdrücklich vereinbarten Leistungszeitpunkts kommt CALO.SOL keinesfalls in Verzug, unabhängig davon, ob die Lieferung und Montage bereits begonnen wurden.

4.2
Die zu liefernden Komponenten werden nach Wahl von CALO.SOL entweder direkt an den Kunden an die von ihm angegebene Adresse oder an das eingesetzte Installationsunternehmen geliefert. Im Falle der Anlieferung an den Kunden erfolgt dies per Spedition frei Bordsteinkante. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Ware bis zu fünf Werktage vor der Installation bei ihm angeliefert werden kann, das Grundstück insbesondere für die Anlieferung zugänglich ist und dort trocken und gesichert bis zur Montage aufbewahrt wird. Sollten offensichtliche Transportschäden an der Lieferung erkennbar sein, wird der Kunde diese mittels Fotos dokumentieren, die Beschädigung auf dem Lieferschein vermerken und CALO.SOL unverzüglich darüber informieren.

4.3
CALO.SOL ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn hierdurch die berechtigten Interessen des Kunden nicht unangemessen beeinträchtigt werden.

 

5. Voraussetzungen und Durchführbarkeit der Montage

5.1
Die Montage und Installation von PV-Anlagen und Wärmepumpen und ergänzender Komponenten erfordern das Vorliegen bestimmter baulicher und baurechtlicher Voraussetzungen. Hierzu gehört für die Installation einer PV-Anlage insbesondere die generelle Eignung und erforderliche Statik des Gebäudes und der Dachflächen. Für
Wärmepumpen muss das Gebäude über eine entsprechende Verrohrung für die Heizverteilung im Gebäude und geeignete Stellflächen für eine Wärmepumpe verfügen. Die Installation von PV-Anlagen oder Wärmepumpen erfordern zudem vereinzelt die Einhaltung besonderer kommunaler rechtlicher Vorgaben und Grenzwerte. Der Kunde hat die technische Eignung der Gebäude und Gebäudeteile für die Installation der bestellten Anlage und deren Komponenten sowie rechtliche Zulässigkeit derartiger Installationen sicherzustellen CALO.SOL haftet nicht für Schäden an Gebäuden und Dächern, die dadurch entstehen, dass diese nicht für die Installation und den Betrieb einer PV-Anlage oder Wärmepumpe geeignet sind oder für Nachteile, die entstehen, dass die Installation nicht den örtlichen baurechtlichen und kommunalen Vorgaben entspricht.

5.2
Anschluss und Inbetriebnahme einer PV-Anlage bzw. einer Wärmepumpe setzen voraus, dass der Zählerschrank und die elektrische Hauptverteilung der Haustechnik dem aktuellen Stand der Technik, insbesondere den Vorgaben gemäß VDE, und den Technischen Anschlussbedingungen des zuständigen Netzbetreibers entsprechen. Etwaig erforderliche Maßnahmen zur Um- oder Aufrüstung des Zählerschranks bzw. der Hauptverteilung der Haustechnik, um auf den aktuellen Stand der geforderten Technik zu kommen, sind im Angebot nur enthalten, soweit diese im geschlossenen Kaufvertrag ausdrücklich aufgeführt sind. CALO.SOL wird keine weiteren Eingriffe in die elektrische Bestandsanlage vornehmen. Der Kunde stellt CALO.SOL von jeglicher Haftung für die von CALO.SOL nicht bearbeitete elektrische Bestandsanlage des Kunden ausdrücklich frei.

5.3
Die Inbetriebsetzung und der Betrieb der von CALO.SOL angebotenen Photovoltaikanlagen sowie Teile der Steuerung von Wärmepumpen erfordern einen stabilen Internetzugang. Der Kunde stellt auf eigene Kosten spätestens am Tag der Montage der Photovoltaikanlage einen stabilen kabelgebundenen Internetzugang am Installationsort des Wechselrichters zur Verfügung.

5.4
Für den Fall, dass eine bestellte PV-Anlage oder Wärmepumpe aufgrund technischer oder baulicher Gründe, die weder in Ziff. 5.1 bis 5.3 beschrieben sind, noch dem Kunden gesondert genannt wurden, nach dem Stand der Technik nicht oder nur mit wirtschaftlich unvertretbarem Aufwand installiert werden können, haften dafür weder der
Kunde noch CALO.SOL. Beide Parteien haben in diesem Fall ein Rücktrittsrecht. Kann eine Installation nur teilweise vorgenommen werden, zum Beispiel für den Fall, dass
nicht die Gesamtzahl der geplanten Photovoltaikmodule installiert werden kann, berührt das den Auftrag im Übrigen nicht und er bleibt in dem auf das machbare bzw.wirtschaftlich vertretbare Maß verringerten Umfang bestehen, falls die Anlage auch in verringertem Maß nutzbar ist. Der Auftragswert wird in diesem Fall um die Kosten für die nicht realisierbaren Teile gekürzt.

 

6. Ausführung und Abschluss der Montage

6.1
Auszuführende Montage- und Installationsarbeiten erfolgen in dem im Kaufvertrag vereinbarten Umfang. CALO.SOL ist hierbei berechtigt die Ausführung in Teilleistungen zu erbringen, wenn hierdurch die berechtigten Interessen des Kunden nicht unangemessen beeinträchtigt werden. Vom Kunden davon abweichend oder darüber hinaus, insbesondere direkt mit den die Montage ausführenden Personen vereinbarte Arbeiten sind als Zusatzaufwand gesondert zu vergüten.

6.2
Sofern nicht im Einzelfall etwas anderes schriftlich vereinbart ist, werden sämtliche Leitungen, Kabel und Kabelkanäle auf Putz verlegt. Soweit nicht anders vereinbart, werden Kabelkanäle in Kunststoff oder als flexible Kunststoffrohre ausgeführt. Im Zuge der Verlegung von Leitungen und der Installation einzelner Komponenten können Bohr- und Stemmarbeiten an Putz und Mauerwerk erforderlich sein.

6.3
Es ist nicht auszuschließen, dass es bei der Montage zu kleineren, bei erforderlichen Stemmarbeiten zur Offenlegung bestehender Kabel auch größeren Löchern und Abplatzungen an Putz und Mauerwerk kommt. Schönheitsreparaturen in Form von Putzund Malerarbeiten, die aus lediglich optischen Gründen angezeigt sind, sind nicht Gegenstand der vorzunehmenden Montagearbeiten.

6.4
Sofern für den konkreten Fall nicht anders vereinbart, werden bei der Montage einer Photovoltaikanlage Dachziegel, an denen Dachhaken zur Verankerung der Unterkonstruktion gesetzt werden, gemäß dem allgemein üblichen Verfahren bearbeitet. Dabei sind Bruchschäden an vereinzelten Dachelementen leider nicht auszuschließen. CALO.SOL hat weder Ersatz für beschädigte aber für eine Montage weiterhin benötigte Dachelemente zu sorgen noch Wertersatz für Bruchschäden zu leisten.

6.5
Die Erbringung vereinbarter Zusatzleistungen über die Lieferung und Montage einer Wärmepumpe oder PV-Anlage hinaus, wie zum Beispiel eine Zusammenlegung von Stromzählern oder die Installation einer Wallbox, haben keinen Einfluss auf den Abschluss der Montage der Wärmepumpe bzw. Photovoltaikanlage und können zeitlich versetzt davon vorgenommen werden.

6.6
Die Montage einer Photovoltaikanlage ist mit der Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft und der erfolgreichen erstmaligen Inbetriebsetzung zur Probe und unabhängig vom Zeitpunkt der ersten tatsächlichen Einspeisung ins öffentliche
Stromnetz abgeschlossen. Es bedarf keiner gesonderten Abnahme durch den Kunden. Gegebenenfalls durch den Netzbetreiber noch zu erbringenden Leistungen wie zum
Beispiel einen Zählertausch oder Anpassungen beim Hausanschluss sind nicht Gegenstand der Montage der Photovoltaikanlage.

6.7
Im Anschluss an die abgeschlossene Montage einer Wärmepumpe wird diese in Betrieb genommen. Mit der Unterzeichnung des Inbetriebnahmeprotokolls erklärt der
Kunde die Abnahme. Eine förmliche gesonderte Abnahme ist nicht vereinbart. Spätestens im Abnahmeprotokoll hat der Kunde erkennbare Mängel aufzunehmen

 

7. Mitwirkung des Kunden

7.1
Der Kunde wird bei der Installation und deren Vorbereitung mitwirken, soweit dies erforderlich und diese Mitwirkung nur oder nur mit geringem Aufwand für ihn möglich ist. Hierzu zählen insbesondere:
• Die Gestattung der unentgeltlichen Nutzung der Stromversorgung für den erforderlichen Baustrom.

• Die Gewährung ungehinderten Zugangs zum Grundstück, allen Gebäudeteilen und Räumen im Haus, den Dachflächen und technischen Einrichtungen und Leitungen, soweit dies für die Montage und Installation der benötigten Komponenten zweckdienlich ist.

• Die Bereitstellung von Ersatzelementen (Dachziegel, Betondachsteine etc.) am ersten Tag der Dachmontage auf eigene Kosten und in einem für die Größe der betroffenen Dachflächen üblichen Umfang maximal aber ein Ersatzelement je begonnenem kWp der zu installierenden Anlagenleistung zur Verfügung.

Er gestattet CALO.SOL und beauftragten Subunternehmern zudem alle zur Montage und deren Vorbereitung und Dokumentation erforderlichen Arbeiten an seinem Gebäude oder Grundstück vorzunehmen. Hierzu zählen insbesondere:
• Die Montage und der Anschluss der für die Errichtung und den späteren Betrieb einer beauftragten PV-Anlage oder ergänzender Produkte erforderlichen Komponenten.

• Die Verlegung von Anschlussleitungen auch auf Putzmittels Kabelkanälen.

• Den Einbau und die Modifikation bestehender Messeinrichtungen.

• Die Stellung eines Arbeits- und Schutzgerüsts gemäß den geltenden bauaufsichtlichen Anforderungen und falls erforderlich die Verankerung des Gerüsts in der Hauswand.

• Das Anfertigen von Bildern von Grundstück und Gebäude (innen und außen) zum Zwecke der Planung, Projektierung und Dokumentation der Montagearbeiten.

• Die Entgegennahme und ggf. Schadensmeldung der im Vorfeld der Montage angelieferten Komponenten gemäß Ziff. 4.2 dieser AGB.

7.2
Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass CALO.SOL Bilder von Haus und Grundstück als Referenzbilder ohne Nennung von Namen und Adresse fertigt und diese zu Werbezwecken verwendet.

7.3
Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die in Ziff. 5.1 bis 5.3 oder ihm darüber hinaus im Vorfeld der Montage gesondert genannten baulichen und technischen sowie baurechtlichen und kommunalrechtlichen Voraussetzungen für die Montage einer PV-Anlage bzw. Wärmepumpe am Tag der Montage vorliegen. Er sichert außerdem zu, dass alle von ihm im Vorfeld gemachten Angaben zutreffend und vollständig sind.

7.4
Am Tag der Installation müssen die vorgesehenen Gerüst- und Montageplätze geräumt und frei zugänglich sein. Aus Haftungsgründen darf CALO.SOL bzw. deren Erfüllungsgehilfen selbst keine Plätze frei räumen. Für den Fall, dass ein Gerüst nicht freistehend aufgebaut werden kann oder darf, ist es erforderlich, das Gerüst in der Hauswand entsprechend den geltenden Sicherheitsvorschriften zu verankern.

7.5
Trotz sorgfältiger Planung und Vorbereitung ist nicht auszuschließen, dass im Rahmen der Montage und Elektroinstallation Fragen auftreten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass er oder eine von zu Entscheidungen befugte Person an allen Montagetagen vor Ort ist, um derlei Fragen zügig zu klären, damit die Montagearbeiten nicht verzögert werden.

7.6
Der Kunde bestätigt im Anschluss an die vollendeten Montagearbeiten deren Durchführung durch Unterzeichnung entsprechender Montage und Installationsprotokolle. Im Anschluss an die Inbetriebnahme einer Wärmepumpe erklärt er zudem die Abnahme. In diesen Protokollen hat er die Möglichkeit, erkennbare Mängel aufzuführen. Sind in diesem Protokoll keine Mängel aufgeführt oder wird das Protokoll vom Kunden nicht unterzeichnet, wird vermutet, dass keine Mängel erkennbar waren, sofern er diese nicht unverzüglich auf anderem Weg geltend macht. Sofern nicht er selbst, sondern
eine andere Person aus seinem Rechtskreis anwesend ist, wird vermutet, dass diese berechtigt ist, entsprechende Erklärungen stellvertretend für Ihn abzugeben.

 

8. Mängelgewährleistung

8.1
Sind gelieferte Komponenten oder die Installation einer Anlage zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf den Kunden mangelhaft, hat dieser die gesetzlichen Mängelrechte
nach Maßgabe der in diesen AGB festgelegten Bestimmungen.

8.2
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung für gelieferte Waren, die nicht von CALO.SOL montiert werden sollen, geht mit deren Anlieferung
oder mit Eintritt eines Annahmeverzugs auf den Kunden über.

8.3
Für Photovoltaikanlagen und deren ergänzende Komponenten (z.B. Batteriespeicher, Wallbox, Heizstab etc.) geht die Gefahr mit Abschluss der Montage über. Im Falle von Teilleistungen erfolgt dies jeweils mit Abschluss der Montage der betreffenden Anlagenteile, sofern diese selbstständig, das heißt unabhängig von anderen zu liefernden und zu montierenden Komponenten nutzbar sind.

8.4
Für gelieferte Wärmepumpen und deren Installation geht die Gefahr mit der Abnahme auf den Käufer über.

8.5
Der Gefahrübergang für gelieferte Waren bzw. die installierten Anlagen nach Maßgabe der Ziff. 8.2 bis 8.4 erfolgt unabhängig von einem etwaig noch bestehenden Eigentumsvorbehalt.

8.6
Vor Ablauf der Gewährleistungsfrist darf der Kunde, die installierte PV-Anlage nur
durch ausreichend qualifizierte Fachunternehmen warten und instand halten lassen. Schädigungen der Anlage durch unqualifizierte Wartung oder Instandhaltungsmaßnahmen sowie durch unbefugte Dritte gehen zu Lasten des Kunden.

8.7
Gelieferte Waren und vorgenommene Montagearbeiten sind dann mangelbehaftet, wenn sie nicht dem Umfang oder der Beschaffenheit entsprechen, wie sie im Vertrag
samt dieser AGB vereinbart sind. Soweit darin keine Beschreibung des Vertragsgegenstands enthalten ist, sind der jeweilige Stand der Technik sowie mittlere Art und Güte zugrunde zu legen.

8.8
Änderungen in der Konstruktion und/oder der Ausführung, die weder die grundsätzliche Funktionstauglichkeit noch den Wert des Vertragsgegenstands beeinträchtigen, bleiben vorbehalten und begründen keine Mängelrechte. Selbiges gilt insbesondere im Fall der Anpassung des Leistungsumfangs aus technischen oder baulichen Gründen gem. Ziff. 5.4 dieser AGB. Mängelansprüche bestehen auch nicht bei solchen Mängeln, die den Wert und/oder die Gebrauchstauglichkeit der Anlage oder einzelner Komponenten nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen. Das ist insbesondere bei nur
optischen Beeinträchtigungen der Fall.

8.9
Maßgeblich für den Umfang und die vereinbarte Beschaffenheit der verkauften Anlage und deren Komponenten gilt grundsätzlich nur die Beschreibung gemäß dem von CALO.SOL erstellten Angebot. Soweit spezifische Produkte genannt sind, ist das jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses veröffentlichte Datenblatt und, soweit
ein solches nicht öffentlich verfügbar ist, die Produktbeschreibung des jeweiligen Herstellers maßgeblich. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung von Herstellern/Vorlieferanten stellen keine rechtlich bindende Beschaffenheitsangabe dar.

8.10
Allgemeine Angaben (z.B. auf Internetseiten von CALO.SOL oder einem Hersteller) oder im Zusammenhang mit der Vertragsanbahnung konkret für den Kunden erstellte Berechnungen zum voraussichtlichen Ertrag, dem Eigenverbrauch, etwaiger Einsparungen und der Wirtschaftlichkeit stellen reine Prognosen dar und sind weder Gegenstand der vereinbarten Leistung noch stellen sie eine zugesicherte Eigenschaft dar. Insbesondere sind darin etwaige Verschattungseinflüsse durch umliegende Bäume,
Gebäude etc. auf die Erträge einer PV-Anlage oder individuelle Anforderungen an die Heizleistung bei Wärmepumpen nicht berücksichtigt. Sofern die tatsächlichen Ergebnisse von den Prognosen abweichen, begründet dies keine Mängelansprüche.

8.11
Mängel- und Schadensersatzansprüche des Kunden wegen offensichtlicher Sachmängel der gelieferten Ware oder vorgenommenen Arbeiten sind ausgeschlossen, wenn der Kunde den Mangel nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Gefahrübergang gemäß Ziff. 8.2 bis 8.4 anzeigt. Mängel, die trotz sorgfältiger Prüfung der Lieferung oder Montage nicht innerhalb dieser Frist entdeckt werden konnten, sind unverzüglich, spätestens aber zwei Wochen nach deren Entdeckung zu melden.

8.12
Die Gewährleistung erfolgt nach Wahl von CALO.SOL durch Reparatur oder Ersatz der mangelhaften Teile oder durch Austausch. Die Mängelbeseitigung erfolgt innerhalb einer angemessenen Frist, die in der Regel 14 Tage beträgt. In Fällen, in denen die Ersatzteilbeschaffung oder Reparatur besonderen Aufwand erfordert oder bei denen CALO.SOL z.B. zur Ermittlung des Grundes eines vermuteten Mangels auf den Hersteller gelieferte Komponenten angewiesen ist, verlängert sich die Frist auf bis zu vier Wochen. Der Kunde hat CALO.SOL innerhalb dieser Frist Gelegenheit und Zeit zu geben, an den von CALO.SOL vorgeschlagenen Werktagen die Nachbesserung vorzunehmen.

8.13
Die Geltendmachung von Mängelansprüchen ist für den Kunden ausgeschlossen, wenn die gelieferte und installierte Anlage nicht bestimmungsgemäß betrieben wird bzw. wurde,  insbesondere wenn an ihr oder ihren Komponenten Veränderungen vorgenommen wurden, die geeignet sind, die vertragsgemäße Verwendung der Anlage oder ihrer Komponenten zu beeinträchtigen. Ebenso wird CALO.SOL von der Pflicht zur Mängelbeseitigung frei, wenn der Kunde, nicht ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gibt.

8.14
Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Ein Fehlschlagen liegt vor, wenn zwei Nachbesserungsversuche erfolglos geblieben sind oder die Nachbesserung unzumutbar verzögert wird.

8.15
Das Recht auf Schadensersatz besteht nach Maßgabe der Ziffer 10 dieser AGB und ist darüber hinaus ausgeschlossen.

 

9. Garantie

9.1
Etwaige in Verkaufsunterlagen oder Angeboten beschriebene Garantien verstehen sich
als solche der jeweiligen Dienstleister und Hersteller und der angebotenen Produkte. CALO.SOL gibt keine über die gesetzliche bzw. die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmte Gewährleistung hinausgehenden Garantien. Die von dritten Dienstleistern oder Herstellern gegebenen Garantien richten sich nach den jeweiligen Garantiebedingungen und sind vom Kunden ausschließlich gegenüber dem jeweiligen Garantiegeber geltend zu machen. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Kunen gegenüber CALO.SOL bleiben von dieser Regelung unberührt.

9.2
Für den Fall, dass Ansprüche gegen einen dritten Garantiegeber entfallen oder vom Kunden nicht durchsetzbar sind, besteht unabhängig vom Grund des Entfalls oder der
Nichtdurchsetzbarkeit kein Anspruch gegenüber CALO.SOL auf Eintritt in die Garantiehaftung oder auf Ausgleich daraus entstehender Nachteile. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Kunden gegenüber CALO.SOL bleiben hiervon unberührt.

9.3
CALO.SOL ist über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus nicht verpflichtet, Ware im Garantiefall zur Weiterleitung an den Garantiegeber beim Kunden abzuholen oder entgegenzunehmen. Im Falle einer dennoch erfolgten Entgegennahme haftet CALO.SOL nur im Rahmen der in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschriebenen Gewährleistungsregeln und kann vom Kunden Ersatz für alle durch die Entgegennahme und Weiterleitung entstehenden Kosten verlangen. Auf diese Regelung wird CALO.SOL den Kunden bei einer Abholung bzw. Entgegennahme hinweisen und die Kosten beziffern.

 

10. Haftung und Schadensersatz

10.1
Eine Haftung von CALO.SOL auf Schadensersatz ist auf die Fälle grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzungen sowie fahrlässiger Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten oder des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beschränkt. Dies gilt auch für die von CALO.SOL eingesetzten Verrichtungsgehilfen. Ein Schadensersatzanspruch des Kunden wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Höhe nach auf den voraussehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die vertragswesentliche Rechtspositionen des anderen Vertragspartners schützen, die ihm gemäß diesem Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren sind. Wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der andere Vertragspartner regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf.

10.2
Wird die Montage der beauftragen Produkte oder Teilen davon aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, erschwert oder entstehen dadurch höhere Kosten oder scheitert diese gänzlich, hat der Kunde die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Dazu gehören insbesondere das Fehlen der technischen, baulichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen sowie jede deshalb oder auf Kundenwunsch erforderliche Änderung der geplanten Montage gegenüber der Situation bzw. Planungen bei Auftragsbestätigung.

10.3
Ein vom Kunden zu tragender Zusatzaufwand für Arbeiten kann von CALO.SOL mit einer Servicepauschale von 250,- EUR (zzgl. USt.) je begonnenem zusätzlichen Montagetag und Montageperson (Manntag) oder bei nachweislich höheren Kosten in der tatsächlich anfallenden Höhe in Rechnung gestellt. Es bleibt dem Kunden unbenommen nachzuweisen, dass durch sein Versäumnis keine oder geringere als die geltend gemachten Mehrkosten entstanden sind.

10.4
Für sämtliche Ansprüche gegen CALO.SOL auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei außervertraglicher sowie vertraglicher Haftung gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Mängeln bleibt von dieser Einschränkung unberührt.

10.5
Sämtliche Haftungsausschlüsse dieser Ziffer 10 gelten nicht für Ansprüche aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit oder einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

10.6
Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den Einschränkungen dieser Ziffer 10 gänzlich unberührt.

 

11. Zahlungsbedingungen, Abrechnung, Bonitätsprüfung

11.1
Die Zahlungsbedingungen richten sich nach den im Vertrag vereinbarten Zahlungskonditionen und den in den Rechnungen genannten Fälligkeitsterminen. Rechnungen werden gemäß den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchhaltung mit ausgewiesener Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich geltenden Höhe erstellt. Maßgeblich für die Höhe der Umsatzsteuer ist stets die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltende Höhe. Der Kunde ist nur zur Aufrechnung mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenforderungen gegenüber CALO.SOL berechtigt. Im Falle von Teillieferungen oder Teilleistungen ist CALO.SOL auch zu Teilabrechnungen berechtigt.

11.2
CALO.SOL ist berechtigt, die Bonität des Kunden über eine Auskunftei, z.B. SCHUFA, zu prüfen. Im Falle einer negativen oder nicht ausreichenden Bonität ist CALO.SOL berechtigt, abweichend von den vereinbarten Zahlungsbedingungen angemessene Vorauszahlungen bis hin zu einer kompletten Vorauszahlung zu fordern.

11.3
Sind Anzahlungen und Abschläge vereinbart, erstellt CALO.SOL Rechnungen mit pauschalen Abschlägen sowie eine Schlussrechnung, auf der die bereits abgerechneten und bezahlten Abschläge in Abzug gebracht werden. Ist die Abrechnung jeweils konkret erbrachter Leistungen vereinbart, erfolgt dies mittels Teilrechnungen für die jeweils konkret erbrachten Leistungen sowie einer zusammenfassenden Schlussrechnung, auf der die abgerechneten Teilbeträge berücksichtigt sind. Die Höhe und Fälligkeit der zu erstellenden Abschlags- bzw. Teilrechnungen ergibt sich aus den Vereinbarungen zwischen den Parteien.

11.4
Im Falle vereinbarter oder gem. Ziff. 11.2 angezeigter Anzahlungen oder Vorauskasse hat CALO.SOL das Recht die vereinbarte Leistung bis zur vollständigen Begleichung der Vorkasserechnung zurückzuhalten und erst nach Bezahlung der jeweils fälligen Rechnungen zu leisten. Dadurch entstehende Verzögerungen bei der Lieferung und Montage gehen in diesem Fall zu Lasten des Kunden.

11.5
Erfolgt keine gesonderte Vereinbarung zur Abrechnung erfolgt die Abrechnung nach erbrachten Leistungen oder Teilleistungen.

11.6
Im Falle des Zahlungsverzugs durch den Kunden kann CALO.SOL nach Androhung mit angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und etwaig bereits gelieferte Anlagenteile herausverlangen. Das Recht zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch CALO.SOL bleibt dadurch unberührt.

11.7
CALO.SOL erstellt über die erbrachten Leistungen eine den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchhaltung entsprechende Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer. Die aktuell geltende vergünstigte Umsatzsteuer von 0% wird gesetzlich nur gewährt, wenn bestimmte Rahmenbedingungen erfüllt sind. Mit der Beauftragung erklärt der Kunde, dass er Betreiber der Photovoltaikanlage ist und dass die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen oder öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird oder die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut MAStR nicht mehr als 30 kWp beträgt oder betragen wird. CALO.SOL kann zudem nicht zur Übernahme einer etwaig vom Gesetzgeber geänderten Umsatzsteuer verpflichtet werden, falls die Lieferung und Montage der Photovoltaikanlage erst zu einem Zeitpunkt erfolgen können, an dem andere Umsatzsteuersteuervorschriften gelten.

 

12. Eigentumsvorbehalt

12.1
Das Eigentum an den gelieferten Komponenten geht erst mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises an CALO.SOL auf den Kunden über, sofern die Komponenten nicht oder noch nicht durch die Montage wesentliche Bestandteile des Grundstücks werden und CALO.SOL deshalb sein Eigentum daran verliert.

12.2
Der Kunde ist nicht berechtigt die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Komponenten weiter zu veräußern, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Im Falle von Pfändungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter in das Eigentum der Komponenten hat der Kunde auf das bestehende Vorbehaltseigentum hinzuweisen und CALO.SOL unverzüglich zu informieren sowie alle Informationen und Unterlagen zu geben, die erforderlich sind, um sich gegen den Eingriff zu wehren.

12.3
Falls der Wert des Sicherungseigentums die Höhe der noch ausstehenden, gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt, kann der Kunde die Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von CALO.SOL verlangen.

12.4
CALO.SOL ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Komponenten zu Finanzierungszwecken an den Finanzierungsgeber zur Sicherheit zu übereignen, soweit und solange CALO.SOL noch Eigentümer der betreffenden Komponenten ist.

 

13. Information zur Verbraucherschlichtung gem. § 36 VSBG

CALO.SOL nimmt an freiwilligen Verbraucherstreitbeilegungsverfahren grundsätzlich
nicht teil und informiert den Kunden hiermit gem. § 36 des Gesetzes über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen.

 

14. Schlussbestimmungen

14.1
Von diesen AGB abweichende oder ihnen entgegenstehende Bedingungen des Kunden oder Dritter sowie die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) finden keine Anwendung, es sei denn, dies wurde von den Parteien ausdrücklich vereinbart.

14.2
CALO.SOL ist berechtigt, die Erbringung der dem Kunden geschuldeten Leistungen ganz oder teilweise an Dritte (Subunternehmer) zu übertragen. Soweit Regelungen dieser AGB die Ausführung von Arbeiten oder Rechte für CALO.SOL betreffen, gelten diese entsprechend für die eingesetzten Subunternehmer.

14.3
Für die Vertragsbeziehung zwischen CALO.SOL und dem Kunden gelten ausschließlich das erstellte Angebot und dessen Inhalt sowie die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Änderungen und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn diese schriftlich vorgenommen werden.

14.4
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende wirksame und durchführbare Regelung mit Wirkung von dem Zeitpunkt der Unwirksamkeit an zu ersetzen. Selbiges gilt für eine undurchführbare Bestimmung.

 

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (CALO.SOL GmbH, Logistikpark 7b, 95448 Bayreuth, Telefon: +49 (0) 921 16496890, EMail: kundenservice@calosol.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

 

Folgen des Wideruffs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Kosten werden auf höchstens etwa 300 EUR geschätzt. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

 

Muster Widerrufsformular

Hiermit widerrufe(n) ich/wir den von mir/uns abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren_/ die Erbringung der folgenden Dienstleistung_:

 

Bestellt am:

 

Anschrift des/der Verbraucher(s):

 

Waren / erbrachte Dienstleistung:

 

Name des/der Verbraucher(s):

 

Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier):