Energy Sharing: Strom mit Nachbarn teilen — was ab Juni 2026 gilt

AKTUALISIERT AM: 01.06.2026
LESEZEIT: 7 MINUTEN

Inhaltsverzeichnis

Das wichtigste im Überblick

Das neue § 42c EnWG macht Energy Sharing ab heute offiziell möglich. Wir erklären, warum das Gesetz ein wichtiger erster Schritt ist — und wo der Weg in die Praxis noch holprig bleibt.

  • § 42cEnWG — in Kraft seit heute
  • 5,5 % Smart-Meter-Quote D (2025)
  • 95 % Smart-Meter-Quote Österreich
  • 2029 Breiter Rollout realistisch

Was ist Energy Sharing überhaupt?

Stellen Sie sich vor: Ihre Nachbarin produziert tagsüber mit ihrer Solaranlage mehr Strom als sie selbst braucht. Statt diesen Überschuss zu niedrigen Einspeisevergütungen ins Netz abzugeben, könnte er bilanziell Ihrem Haushalt gutgeschrieben werden — über das öffentliche Stromnetz als Durchleitung, ganz ohne direkte Verkabelung. Genau das ist Energy Sharing.

Bisher war das in dieser Form nicht erlaubt. Wer Strom an Nachbarn weitergeben wollte, musste sich als vollwertiger Stromlieferant registrieren lassen — mit Bilanzkreisauflagen, Liefergarantien und einem bürokratischen Aufwand, der sich für Privathaushalte schlicht nicht gerechnet hat.

„Während Solaranlagenbetreiber ihren Überschuss zu Cent-Beträgen einspeisen, zahlen ihre Nachbarn zur selben Zeit bis zu 35 Cent pro Kilowattstunde für Netzstrom.“

Der neue § 42c EnWG, der heute — am 1. Juni 2026 — seine praktische Wirkung entfaltet, schafft hierfür erstmals einen eigenen rechtlichen Rahmen. Netzbetreiber sind ab sofort verpflichtet, die technischen Voraussetzungen zur gemeinsamen Nutzung innerhalb ihres Bilanzierungsgebiets zu schaffen.

Der rechtliche Rahmen — kurz erklärt

Die Grundlage kommt aus Europa: Die novellierte EU-Strombinnenmarktrichtlinie (EMD III / Richtlinie 2024/1711) verankert Energy Sharing als Recht für Bürgerinnen und Bürger. Deutschland war verpflichtet, diese bis spätestens 17. Juli 2026 in nationales Recht umzusetzen.

Am 18. Dezember 2025 verabschiedete der Bundestag die EnWG-Novelle mit dem neuen § 42c, der seit 22. Dezember 2025 formal in Kraft ist. Die praktische Pflicht der Netzbetreiber zur Umsetzung gilt ab heute.

Wer darf mitmachen?

Energiegemeinschaften können von natürlichen Personen, KMU, Kommunen und gemeinnützigen Organisationen gegründet werden. Für kleine Anlagen bis 30 kW (Haushaltskunde) bzw. bis 100 kW (Mehrparteienhaus) gelten vereinfachte Anforderungen. Wichtig: Der Betrieb der Erzeugungsanlage darf nicht überwiegend gewerblicher Natur sein.

Geografischer Rahmen

Ab sofort ist Energy Sharing innerhalb des Bilanzierungsgebiets des eigenen Verteilnetzbetreibers möglich — das entspricht typischerweise einer Gemeinde bis hin zu einem Landkreis. Ab 1. Juni 2028 wird der Radius auf direkt angrenzende Netzgebiete innerhalb derselben Regelzone erweitert. Eine netzübergreifende Nutzung über Regelzonengrenzen hinaus bleibt auch danach ausgeschlossen.

Erlaubt, aber kaum umsetzbar — die fünf großen Hürden

Das klingt nach einem Durchbruch — und ist es im Grunde auch. Doch zwischen Gesetz und gelebter Alltagspraxis klafft derzeit noch eine erhebliche Lücke. Hier sind die fünf zentralen Hindernisse:

1. Smart Meter — der kritischste Engpass

Ohne intelligentes Messsystem (iMSys) ist Energy Sharing technisch nicht möglich. Die sekundengenaue Zuordnung des geteilten Stroms erfordert eine Zählerstandsgangmessung. Ende 2025 lag die Smart-Meter-Quote in Deutschland bei gerade einmal 5,5 % — in Österreich dagegen bei 95 %. Flächendeckend geht nichts, solange der Messstellenbetreiber noch keinen Smart Meter installiert hat.

2. Doppelte Vertragsstruktur

Der Gesetzgeber hat an zwei getrennten Verträgen festgehalten: einem Liefervertrag mit einem Energieversorger (für den Reststrom) und einem Vertrag zur gemeinsamen Nutzung mit der Energiegemeinschaft. Der Bundesrat kritisierte diese bürokratische Doppelstruktur ausdrücklich — sie erhöht Abstimmungs- und Dokumentationsaufwand für alle Beteiligten erheblich.

3.Netzbetreiber noch nicht bereit

Ab heute trägt jeder Verteilnetzbetreiber eine gesetzliche Erfüllungspflicht. Viele sind technisch und organisatorisch jedoch noch nicht vorbereitet. Die Umsetzung neuer Systemlandschaften und Marktprozesse braucht Zeit.

4. Fehlende Marktprozessstandards

Bis die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu Marktprozessen, Plattformpflicht und möglichen Netzentgeltreduktionen trifft, ist jeder Vertragsschluss mit einem Restrisiko behaftet. Experten empfehlen kleinen Gemeinschaften, das zweite Halbjahr 2026 abzuwarten.

5. Keine zentrale Anlaufstelle für Bürger

Technische und regulatorische Anforderungen sind komplex — insbesondere für ehrenamtlich organisierte Nachbarschaftsinitiativen. Eine zentrale Beratungs- und Unterstützungsstelle ist im Gesetz nicht vorgesehen. Das dürfte viele kleine Gemeinschaften überfordern.

Steuern, Abgaben, Netzentgelte — was wirklich anfällt

Hier liegt der eigentliche Knackpunkt des neuen Gesetzes — und der Grund, warum das Bündnis Bürgerenergie von einem „halbherzigen“ Rahmen spricht. Damit sind Rückkontaktmodule besonders geeignet für begrenzte oder komplexe Dachflächen, auf denen jeder Zentimeter maximale Leistung liefern muss.

Keine Reduktion der Netzentgelte

Der geteilte Strom muss volle Netzentgelte für die Durchleitung tragen — auch für höhere Spannungsebenen, die er physikalisch gar nicht nutzt. Wer seinen Strom von zehn Metern weiter bezieht, zahlt dieselben Durchleitungsgebühren wie jemand, der Strom aus einem weit entfernten Großkraftwerk bezieht. § 42c sieht hier keinerlei Erleichterung vor.

Volles Abgabenpaket bleibt bestehen
Kostenbestandteil
Beim Energy Sharing
Hinweis

Keine Reduktion trotz kurzer TransportwegeNetzentgelt (inkl. höhere Spannungsebenen)

VOLL FÄLLIG

Keine Reduktion trotz kurzer Transportwege

Konzessionsabgabe

VOLL FÄLLIG

Kommunale Abgabe auf Netznutzung

KWKG-Umlage

VOLL FÄLLIG

Förderung Kraft-Wärme-Kopplung

Offshore-Netzumlage

VOLL FÄLLIG

Finanzierung Offshore-Windanbindung

Stromsteuer

BEDINGT BEFREIT

Entfällt bei Anlagen ≤2 MW im Umkreis von 4,5 km

Lieferantenpflichten / Bilanzkreis

ENTFÄLLT

Größte Erleichterung durch das neue Gesetz

Was das in der Praxis bedeutet — ein Rechenbeispiel

Die Ersparnis ist real — aber mit 2–5 Cent pro Kilowattstunde überschaubar. Für den Anlagenbetreiber ist die Rechnung attraktiver: Er erzielt 15 ct/kWh statt der derzeitigen Einspeisevergütung von rund 7–8 ct/kWh. Besonders interessant ist Energy Sharing daher für Post-EEG-Anlagen, die aus der staatlichen Förderung herausgefallen sind: Der Sprung von 5 ct/kWh Marktwert auf 12–15 ct/kWh Sharing-Preis ist wirtschaftlich schon heute attraktiv.

Wie andere Länder es besser machen

Der Blick ins europäische Ausland zeigt, was möglich wäre. Österreich hat eine Smart-Meter-Durchdringung von 95 % und gewährt Energiegemeinschaften zudem reduzierte Netzentgelte. Italien fördert Mitglieder von Erneuerbaren-Energien-Gemeinschaften mit einer staatlichen Prämie pro eingespartem Netzkilometer. Beide Länder haben Energy Sharing früher eingeführt und aktiv mit finanziellen Anreizen hinterlegt — mit entsprechend höherer Akzeptanz in der Praxis.

Deutschland hat den rechtlichen Rahmen geschaffen, die wirtschaftlichen Anreize jedoch ausgelassen. Ohne Netzentgeltreduktionen und ohne Förderprämien bleibt das Modell für viele Haushalte eine Möglichkeit auf dem Papier.

Ausblick: Wann lohnt es sich wirklich?

Experten sind sich einig: Ein breiter, alltagstauglicher Rollout von Energy Sharing ist in Deutschland frühestens 2027–2029 zu erwarten — wenn der Smart-Meter-Ausbau Fahrt aufnimmt und die Bundesnetzagentur klärende Festlegungen zu Marktprozessen und Netzentgelten getroffen hat.

In der EEG-Novelle 2026 wird auch über die Zukunft der Einspeisevergütung diskutiert — Wirtschaftsministerin Katherina Reiche hat einen möglichen Wegfall für neue PV-Anlagen ins Spiel gebracht. Sollte das kommen, würde Energy Sharing für eine ganz neue Gruppe von Anlagenbetreibern interessant, die nach anderen Verwertungswegen suchen.

„Deutschland hat heute den rechtlichen Rahmen für Energy Sharing geöffnet — ohne flächendeckende Smart Meter und ohne Netzentgeltreduktionen bleibt es vorerst ein Versprechen mit großem Potenzial.“

CALO.SOL Einschätzung, 1. Juni 2026

Was bedeutet das für Sie als unsere Kundin oder unser Kunde? Wenn Sie eine PV-Anlage über 7 kWp betreiben, einen steuerbaren Batteriespeicher mit mindestens 4,2kW Ladeleistung, eine Wallbox installieren oder mehr als 6.000 kWh im Jahr verbrauchen, haben Sie gesetzlichen Anspruch auf einen Smart Meter — fragen Sie noch heute Ihren Messstellenbetreiber an. Damit sichern Sie sich die Grundvoraussetzung für Energy Sharing, dynamische Tarife und Direktvermarktung, sobald die Praxis aufgeholt hat.

 

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